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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.07.2004
Aktenzeichen: 4 WF 127/04
Rechtsgebiete: FGG, BGB
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 50 | |
BGB § 1666 | |
BGB § 1909 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3. 5. 2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 19. 4. 2004 dahingehend abgändert, dass der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" nicht von der Verfahrenspflegschaft umfasst wird.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet.
Gründe:
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin, wie sie mit ihren Eingaben vom 26. 5. 2004 und 22. 6. 2004 klargestellt hat, dagegen, dass dem Verfahrenspfleger auch der Aufgabenbereich "Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe" übertragen worden ist.
II.
Insoweit ist die Beschwerde zulässig und begründet.
1.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt hier aus § 19 FGG; inhaltlich handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht (nur) um die nach herrschender Auffassung nicht anfechtbare Bestellung eines Verfahrenspflegers, sondern um die (auf die Verfahrensdauer beschränkte) Bestellung eines Ergänzungspflegers, verbunden mit einer teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge.
Der Verfahrenspfleger ist ein selbständiger, allein auf das kindliche Interesse verpflichteter, einseitiger Parteivertreter des Kindes, der die Aufgabe hat, innerhalb des gerichtlichen Verfahrens, für das er bestellt worden ist, wie ein gesetzlicher Vertreter mit der erforderlichen Parteinahme für das Wohl des Kindes dessen Vorstellungen und Wünsche zu erkennen und vorzutragen, um damit dem geäußerten oder zu ermittelnden kindlichen Willen Gehör zu verschaffen und ihn zum Verfahrensstoff zu machen und für das Kind das rechtliche Gehör zu vermitteln. Da er nur im gerichtlichen Verfahren den Willen des Kindes vermitteln soll, gehört es nicht zu seinen Aufgaben, erzieherische oder therapeutische Aktivitäten zu entfalten oder an Stelle der Eltern Hilfe zur Erziehung für das Kind geltend zu machen; hierzu ist er (im Regelfall) auch deshalb nicht berechtigt, weil er nicht Ergänzungspfleger ist (vgl. hierzu Keidel-Engelhardt, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, § 50 Rn. 6 ff, 18 m. w. N.).
Über den so umrissenen Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers geht die angefochtene Entscheidung deutlich hinaus, denn die Beantragung von Maßnahmen der Jugendhilfe gehört nicht zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes in dem vor dem Amtsgericht Tecklenburg geführten Verfahren. Es handelt sich vielmehr inhaltlich um eine von § 50 FGG nicht gedeckte Bestellung eines Ergänzungspflegers, die bei lebensnaher Betrachtungsweise - auch wenn dies im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich geregelt worden ist - einher geht mit einer teilweise Entziehung der elterlichen Sorge der Antragsgegnerin. Als Rechtsgrundlage eines solchen Eingriffs kommen - soweit ersichtlich - nur §§ 1666, 1909 BGB in Betracht. Da es sich um eine auf die Verfahrensdauer beschränkte Zwischenentscheidung handelt, richtet sich die Anfechtbarkeit nach § 19 FGG.
2.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Amtsgericht hat zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers vorliegen, keine Feststellungen getroffen.
Ende der Entscheidung
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